Anwaltskosten – Qualität hat ihren Preis

Kostentransparenz

Wir legen Wert auf Kostentransparenz. Unsere Mandanten setzen seit 30 Jahren ein hohes Maß an Vertrauen in unsere Fachkenntnisse und die Qualität unserer anwaltlichen Dienstleistung. Fragen Sie uns daher ruhig vor der Erteilung eines Mandats nach den voraussichtlich entstehenden Kosten. Dies ist kein Misstrauen, sondern völlig selbstverständlich. Ungeachtet dessen werden wir Sie von uns aus darauf hinweisen, damit Sie vor Überraschungen sicher sein können. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie uns den vollständigen Sachverhalt wahrheitsgemäß mitteilen und uns alle Ihnen vorliegenden Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen, damit wir die Rechtslage und damit auch ein etwaiges Kostenrisiko realistisch einschätzen und beurteilen können. Telefonische Anfragen nach dem Motto: „Was kostet eine Beratung oder was kostet ein Prozess“ sind daher ohne Kenntnis und Prüfung der zugrundeliegenden Tatsachen, Schriftstücke und Unterlagen in dieser Pauschalität gar nicht zu beantworten. Alles andere wäre unseriös. Oder würden Sie sich von einer Kanzlei vertreten lassen, die jeden Sachverhalt ungeprüft über einen Kamm schert?

Gesetzliche Regelungen

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bemisst sich in der Regel nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Link zum RVG.
Dies bedeutet, grob vereinfacht, ein- und dieselbe Tätigkeit kostet bei jedem deutschen Rechtsanwalt dasselbe.
Darüber hinaus kann es im Einzelfall erforderlich sein, mit Ihnen eine sog. Vergütungsvereinbarung zu treffen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt (zum Beispiel drohender Arbeitsplatzverlust bei Führerscheinentzug, Strafsachen, hohe Vermögenswerte), bei denen die besonderen Spezialkenntnisse und Erfahrungen des Rechtsanwalts gefragt sind und die gesetzliche (Mindest-)Vergütung des RVG der Bedeutung, dem Aufwand und dem Haftungsrisiko der Sache nicht gerecht wird.

In Zivilsachen, auch im Arbeitsrecht, richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem sog. Gegenstands-/oder Streitwert, der sich nach den Vorschriften des RVG sowie weiterer Kostengesetze, zum Beispiel des Gerichtskostengesetzes (GKG), bemisst. Die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts innerhalb verschiedener Verfahrensabschnitte berechnen sich sodann nach bestimmten Bruchteilen (sog. Satzrahmen) aus diesem Wert entsprechend der Gebührentabelle des Vergütungsverzeichnisses zum VV RVG.

In Bußgeld- und Strafsachen sieht das RVG sog Betragsrahmen, das heißt in Euro und Cent ausgewiesene Beträge für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten im jeweiligen Verfahrensabschnitt vor.

Grundsatz

„Wer die Musik bestellt, bezahlt.“ Oder juristisch formuliert: Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist der Auftraggeber, das heißt der Mandant/die Mandantin. Von diesem Grundsatz der Kostentragungspflicht zu unterscheiden ist die Frage der Kostenerstattungspflicht. Dazu weiter unten mehr. Der Gesetzgeber sieht in § 9 RVG die Zahlung entsprechenden Kostenvorschusses durch den Auftraggeber/Mandanten vor.

Rechtsschutzversicherung

Sind Sie rechtsschutzversichert und fällt der Auftrag unter den Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung, rechnen wir unsere Leistungen gerne mit Ihrer Versicherung ab. Es spart viel Zeit, wenn Sie zur ersten Besprechung Ihren Versicherungsschein/die Police mitbringen, woraus sich Art und Umfang der Versicherung sowie die Versicherungsnummer ergeben, diese Daten bei Vereinbarung eines Termins gleich den Mitarbeitern unserer Kanzlei durchgeben oder bei Online-Beauftragung in die entsprechenden Felder der Online-Mandats-Aufnahme (OMA) eintragen.

Bei Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung haben Sie in der Regel mit Ausnahme einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung mit Kostenfragen nichts zu tun.

Kostenerstattung

Bei Obsiegen im Zivilprozess muss die unterlegene Partei dem Sieger die von ihm verauslagten Kosten des Rechtsstreits erstatten, vgl. § 91 ZPO, das heißt Anwalts- und Gerichtskosten. In bestimmten Verfahrensarten gibt es dagegen von Gesetzes wegen keine Kostenerstattung, zum Beispiel in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erster Instanz, sowie bei der Einstellung von Bußgeld- und Strafverfahren innerhalb des Ermittlungsverfahrens. Auch in derartigen Angelegenheiten ist das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung, soweit eintrittspflichtig, daher sehr zu empfehlen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Der Staat gewährt Bürgern, welche die Kosten einer anwaltlichen Rechtsberatung oder Prozessvertretung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, auf Antrag Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe, das heißt die Zahlung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus der Staatskasse. Über deren Voraussetzungen informieren Sie die Merkblätter und Antragsformulare des Justizministeriums NRW, welche Sie hier herunterladen oder bei jedem Gericht erhalten können.

PDF-Merkblatt (1,2 MB) „Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten“
PDF-Antragsformular Beratungshilfe (52,8 KB) „Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe“
PDF-Antragsformular Prozesskostenhilfe (116 KB) „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe, so lassen Sie sich bitte vor dem Besuch in unserer Kanzlei von Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein ausstellen, den wir gern entgegennehmen.
Bei erforderlicher Antragstellung für Prozesskostenhilfe bringen Sie bitte zur Besprechung neben dem ausgefüllten Antragsformular auch die jeweiligen Belege, aus denen sich Ihr Einkommen und die Belastungen ergeben, mit.

Strafsachen – Beiordnung als Pflichtverteidiger

In Straf- und Bußgeldsachen findet eine Kostenerstattung in der Regel nicht statt, es sei denn, die Kosten werden bei Freispruch im Urteil der Staatskasse auferlegt. In bestimmten Fällen und wirtschaftlicher Notlage kann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger beantragt werden. Zu beachten ist aber, dass dies nur bei einem solchen Tatvorwurf in Betracht kommt, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (sogenannten „Verbrechen“ vgl. § 12 StGB) bedroht ist.