Arbeitsrecht – wichtige Informationen für Sie
Abmahnung erhalten?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines arbeitsrechtlichen Pflichtverstoßes erhalten haben, ist dies die Vorstufe zu einer demnächst zu erwartenden, z.B. verhaltensbedingten Kündigung, wenn sich das abgemahnte Verhalten fortsetzt. Lassen Sie keinesfalls eine Abmahnung auf sich beruhen, sondern deren Inhalt anwaltlich überprüfen. Nur der Anwalt kennt die im Einzelfall erforderliche Vorgehensweise.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Kündigung kann aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Haben Sie ein Kündigungsschreiben erhalten, läuft ab diesem Zeitpunkt die nur dreiwöchige Klagefrist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall irgendwelche Anerkenntnisse oder Ausgleichsquittungen oder gar einen Aufhebungsvertrag. Alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung, nämlich etwaige Abfindung, Arbeitslosengeld, Abwicklung, etwaige Weiterbeschäftigung und Folgeansprüche, wie Restlohn, Urlaub, Zeugnis, sollten Sie umgehend mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens besprechen. Nur Ihr Anwalt, nicht etwa Ihr Arbeitgeber, kann in einem solchen Fall Ihr Berater sein, und vor Gericht für Sie in der Regel wesentlich mehr herausholen, als wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber – Ihrem Gegner – selbst verhandeln. Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen, wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und das Kündigungsschreiben zur Vorbereitung einer evtl. Klage zusammen, gehen Sie nach Erhalt einer Kündigung sofort zum Anwalt oder senden Sie Ihre Unterlagen online!
Lohnabrechnung stimmt nicht – Was tun?
Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Klauseln, die vorschreiben, wie – und vor allem wie lange – im Streitfall Differenzen außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können. Reden und mahnen hilft nicht? Fragen Sie lieber den Anwalt Ihres Vertrauens! Er kennt die Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie die richtige Vorgehensweise.
Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing stört nicht nur den Betriebsfrieden, es kann den Einzelnen auch krank machen. Sprechen Sie mit dem Anwalt Ihres Vertrauens über die rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten, wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz mit Mobbing konfrontiert werden.
Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
Sollen Sie nach dem Willen Ihres Arbeitgebers andere Tätigkeiten ausführen, als in Ihrem Arbeitsvertrag stehen, zum Beispiel nach vielen Jahren Außendienst auf einmal nur noch am Schreibtisch arbeiten, kann ein Fall der Versetzung vorliegen, deren Wirksamkeit an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Gegebenenfalls wird der Arbeitgeber zuvor eine sogenannte. Änderungskündigung aussprechen müssen. Lassen Sie derartige Maßnahmen umgehend vom Anwalt Ihres Vertrauens überprüfen. Beachten Sie bitte, dass auch bei Versetzungen und Änderungskündigungen kurze Fristen einzuhalten sind, die Sie im Regelfall nicht kennen und deren Versäumung dazu führen kann, später gegen die Maßnahme nichts mehr machen zu können!
Arbeitszeugnis – wir entschlüsseln für Sie den Code
„Er/Sie hat sich stets bemüht, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden.“ Was für den Laien harmlos klingt, bedeutet bei der nächsten Bewerbung ein glattes „Mangelhaft“. Das Arbeitszeugnis ist die Visitenkarte des Arbeitnehmers und begleitet ihn sein ganzes Berufsleben. Erhöhen Sie Ihre Chancen bei Bewerbungen und lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis vom Fachmann auf versteckte Mängel überprüfen. Er hilft Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihres Anspruches, wenn Sie gar kein Zeugnis oder ungerechtfertigt ein schlechtes erhalten haben bzw. wenn der Arbeitgeber sich weigert, es zu berichtigen.
Diese Liste ließe sich endlos fortführen. Wenden Sie sich in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen gerne!
Vertretung von Betriebs- und Personalräten
Sie sind eine gewählte betriebliche Interessenvertretung und benötigen qualifizierten anwaltlichen Beistand, z.B. als juristischer Sachverständiger und Berater des Betriebsrats gem. § 80 III BetrVG bei der Lösung konkreter Einzelfragen des kollektiven Arbeitsrechts, der Mitbestimmung und/oder bei der Durchsetzung Ihrer Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber? Wir können sowohl Ihrem Gremium als auch seinen einzelnen Mitgliedern beratend zur Seite stehen, als auch in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Durchsetzung Ihrer Rechte sowie in Einigungsstellenverfahren als Beisitzer für Sie tätig werden. Die Kosten eines eigenen anwaltlichen Bevollmächtigten des Betriebsrats trägt bekanntlich gem. § 40 I BetrVG der Arbeitgeber.